Voraussetzung ist das Wissen des Täters über den gültigen und rechtskräftigen Ausweisungsentscheid sowie das Bewusstsein, dass das in der Folge betretene Territorium zur Schweiz oder zum betreffenden Kanton gehört. Nach der Zustellung des Urteils und damit einhergehender Rechtskraft, muss der Verurteilte tatsächlich Kenntnis vom Ausweisungsurteil nehmen (BSK StGB-FREYTAG/BÜRGIN, 4. Aufl. 2019, Art. 291 N 34 m.w.H.). Verbleibt der Täter trotz dieses Wissens in der Schweiz bzw. im entsprechenden Kanton oder hat er das verbotene Gebiet trotzdem willentlich betreten, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.