Es werden sowohl der Bruch der zuvor vollzogenen Ausweisung sowie die Unterlassung des Vollzugs unter Strafe gestellt. Der Angeschuldigte muss wider einen explizit gegen ihn gerichteten Ausweisungsbefehl, also gegen eine individuell konkrete Verfügung handeln. Des Weiteren muss die Ausweisungsanordnung rechtskräftig sein, sie darf also keinen ordentlichen Rechtsmitteln unterliegen (FREYTAG/BÜRGIN in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 34 zu Art. 291).