Seinen Beteuerungen, sich nach der Haftentlassung selber darum zu kümmern, kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der interessierenden Zeitspanne die Schweiz tatsächlich hätte verlassen und in ein anderes Land oder auch Somalia hätte einreisen können, wenn er sich rechtzeitig um die Papierbeschaffung und Organisation der Ausreise bemüht hätte. 16. Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift (E. III.10. hiervor) ist erstellt.