Stattdessen verblieb er bis zu seiner erneuten Inhaftnahme am 24. August 2021 im Land. Damit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte in Kenntnis der mit Urteilen des Obergerichts vom Kanton Bern vom 19. Februar 2019 und 23. Oktober 2019 ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz nicht verliess, sachverhaltsmässig erstellt ist. Der Beschuldigte wurde im Strafvollzug seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD wiederholt auf die Illegalität eines Verbleibs in der Schweiz nach der Haftentlassung hingewiesen.