vom 1. Dezember 2020 hervorgeht, dass gemäss Mitteilung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 9. November 2020 der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit einiger Zeit unbekannt sei (pag. 2220). Entgegen der Auffassung der Verteidigung war der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung mitnichten stets greifbar.