Was die – nach Auffassung der Verteidigung mangelnden – Bemühungen der fremdenpolizeilichen Behörden nach erfolgter Haftentlassung betreffend den Vollzug der Landesverweisung angeht, gilt anzumerken, dass der Beschuldigte seinerseits mit seinem Verhalten im Strafvollzug signalisierte, um die Organisation seiner Ausreise selber besorgt zu sein, obwohl er wiederholt auf den illegalen Verbleib in der Schweiz hingewiesen wurde. Sodann ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass aus dem Abschreibungsentscheid E-5323/2020 des Bundesverwaltungsgerichts