950 f.) und 31. Januar 2020 (amtliche Akten BVD pag. 1025) mitgeteilt worden, zufolge der früheren Landesverweisung sei sein F-Ausweis erloschen, weshalb er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge, sich künftig nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten könne und die Schweiz nach der Strafverbüssung vielmehr zu verlassen habe. Den Umstand mit dem Erlöschen des F-Ausweises bestätigt auch der Bericht des Migrationsdienstes vom 22. Mai 2024 (pag. 2205). Ansonsten äus-