Sodann hielt die JVA Thorberg fest, dass damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte die Schweiz nach Verbüssung seiner Haftstrafe nicht Richtung Somalia verlassen wolle. Gleichzeitig sei jedoch ihm gegenüber ein Landesverweis verfügt worden, so dass er keinen legalen Aufenthaltsstatus werde erreichen können (amtliche Akten BVD pag. 1081). Was den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten betrifft, so ist richtig, dass der Beschuldigte nach den Akten bis zum 1. November 2020 über eine N-Bewilligung bzw. einen entsprechenden Ausweis verfügte (pag. 998 und amtliche Akten BVD pag.