Als er jedoch gemerkt habe, dass die Ausreise während des Strafvollzugs organisierte werde und er die bedingte Entlassung nur erhalte, wenn er direkt nach Somalia ausgeschafft werde, habe er die Kooperation bei der Beschaffung von Reisedokumenten verweigert. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte gar nie habe ausreisen wollen, da er noch während seinem Aufenthalt in der JVA Thorberg ein neues Asylgesuch gestellt habe, welches vom SEM bearbeitet worden sei (amtliche Akten BVD pag. 1080). Sodann hielt die JVA Thorberg fest, dass damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte die Schweiz nach Verbüssung seiner Haftstrafe nicht Richtung Somalia verlassen wolle.