Auch im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 18. August 2020 (amtliche Akten BVD pag. 1079 ff.) wird dargelegt, dass man am Beispiel der bedingten Entlassung habe erkennen können, dass der Beschuldigte sich in Gesprächen sehr kalkuliert und dahingehend äussere, dass er Vorteile für sich herausholen wolle. So habe er gegenüber sämtlichen involvierten Personen bestätigt, nach Somalia ausreisen zu wollen. Als er jedoch gemerkt habe, dass die Ausreise während des Strafvollzugs organisierte werde und er die bedingte Entlassung nur erhalte, wenn er direkt nach Somalia ausgeschafft werde, habe er die Kooperation bei der Beschaffung von Reisedokumenten verweigert.