Schweiz nach dem Freiheitsentzug verlasse (amtliche Akten BVD pag. 972 f.). In 34 der Aktennotiz der BVD vom 3. März 2020 wird festgehalten, dass gemäss Rücksprache mit dem Migrationsdienst vor Gewährung einer allfälligen bedingten Entlassung der Beschuldigte sich um somalische Reisedokumente bemühen müsse, wobei der Transport hierfür nach Genf organisiert würde. Der Beschuldigte weigere sich aber, die Reisedokumente wie vorgegeben zu besorgen. Er wolle dies lieber alleine erledigen und sage, dass er in der Schweiz auch noch Sachen zu erledigen habe.