Dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, die Schweiz trotz rechtskräftiger Landesverweisungen zu verlassen, geht auch aus den Vollzugsakten hervor. Bereits mit Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD vom 20. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die rechtskräftige Landesverweisung aus dem Urteil SK 18 342 zur Folge habe, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und sich künftig nicht mehr legal in der Schweiz werde aufhalten können (amtliche Akten BVD pag. 951).