Die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er bemüht und gewillt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum Asyl in einem anderen Land zu erhalten und die Schweiz zu verlassen, sind nach Auffassung der Kammer in Zweifel zu ziehen. Zum einen blieben die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Anstrengungen insgesamt sehr vage und unbelegt. Zum anderen stehen sie in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, zumal der Beschuldigte aktenkundig signalisierte, den Landesverweisungen keine Folge leisten zu wollen.