1817 Z. 32 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ein Jahr draussen gewesen sei und keinen Kontakt mit dem Migrationsdienst gehabt habe. Niemand habe ihm gesagt, dass er gehen müsse (pag. 2242 Z. 29 ff.). Er sei oft bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gewesen, wobei niemand was gesagt habe (pag. 2243 Z. 67 f.). Die Angaben des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er bemüht und gewillt gewesen sei, im fraglichen Zeitraum Asyl in einem anderen Land zu erhalten und die Schweiz zu verlassen, sind nach Auffassung der Kammer in Zweifel zu ziehen.