1817 Z. 12–24). Auch habe ihm die Migrationsbehörde in Ostermundigen gesagt, dass er 33 in der Schweiz verbleiben könne, bis man eine Verbindung zu seinem Land hätte und er dorthin gehen könne (pag. 1817 Z. 29 ff.). Weiter gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass er – wenn er jetzt aus der Schweiz gehen müsste – mehrere Orte hätte, wo er hingehen könne. Er wolle nicht mehr in der Schweiz leben. Seinerzeit habe er auch in Holland Asyl beantragt und hätte dort auch einen Ausweis gehabt (pag. 1817 Z. 32 ff.).