Der Beschuldigte selber machte zu keinem Zeitpunkt geltend, nicht Kenntnis von diesen Urteilen gehabt zu haben. Er stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, ihm gegenüber seien seitens der fremdenpolizeilichen Behörden nach der Haftentlassung keine konkreten Vollzugshandlungen vorgenommen worden; dies, obwohl er für diese stets greifbar gewesen sei. Im Folgenden sind die Umstände rund um den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz nach der Haftentlassung im Oktober 2020 näher zu beleuchten.