Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass oberinstanzlich der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag. 2219 ff.) und der Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM N 409344 vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225) zu den Akten erkannt wurden. Auch wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals zu diesem Vorwurf befragt (pag. 2242 ff.). Auf eine ausführliche Wiedergabe der genannten Beweismittel wird nachfolgend verzichtet; es wird darauf verwiesen und – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen.