2014 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die beigezogenen amtlichen Akten Nr. 1053/2019 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend amtliche Akten BVD) sachdienliche Hinweise zum Aufenthaltsstatus des Beschuldigten sowie zur Thematik des Vollzugs der Landesverweisung enthalten, welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu erläutern sein werden. Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass oberinstanzlich der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag.