Auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Migrationsdienst um den Vollzug der Landesverweisung nicht hinreichend bemüht gewesen sei, seien unzutreffend. Aus dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 gehe hervor, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten dem Migrationsdienst für längere Zeit unbekannt gewesen sei. Der Beschuldigte sei folglich fremdenpolizeilichen Behörden nicht greifbar gewesen. Aus den Abklärungen des Staatssekretariats SEM gehe hervor, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit als somalischer Staatsbürger anerkannt worden sei.