2246 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe sich im angeklagten Zeitraum in der Schweiz aufgehalten, obwohl er in Kenntnis der im Jahr 2019 gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisungen darum gewusst habe, dass er das Land verlassen müsse. Auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Migrationsdienst um den Vollzug der Landesverweisung nicht hinreichend bemüht gewesen sei, seien unzutreffend.