Auch der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag. 2219 ff.) und der Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration SEM N 409344 vom 2. Oktober 2020 (pag. 2225), welche im Rahmen der Berufungsverhandlung noch zu den Akten erkannt worden seien, würden daran nichts ändern. Der Beschuldigte habe nach seiner Haftentlassung nichts von den Behörden gehört, obwohl er stets greifbar gewesen sei. Konkrete Ausschaffungshandlungen seien nicht ersichtlich (pag. 2246 f.).