13. Argumente der Parteien Die Verteidigung argumentierte vor der Vorinstanz, es reiche wohl für einen Schuldspruch, aber das Verschulden des Beschuldigten sei gering. Er habe vergeblich etliche Anstrengungen zur Ausreise in ein anderes Land unternommen (pag. 1834). Vor der oberen Instanz machte die Verteidigung demgegenüber geltend, dass seitens der Behörden keine Anstrengungen unternommen worden seien, den Beschuldigten zum Verlassen des Landes zu bewegen. Auch der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5323/2020 vom 21. Dezember 2020 (pag.