12. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nicht näher auf die Aussagen des Beschuldigten ein, wonach er sich vergeblich um einen Aufenthalt in anderen Ländern bemüht habe. Die ausgesprochenen Landesverweisungen seien gültig ausgefällt worden, das sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Dennoch habe er sich nachweislich vom 13. Oktober 2020 bis am 24. August 2021 in der Schweiz aufgehalten (pag. 2015 f., S. 108 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), weshalb ein Verweisungsbruch vorliege.