Er handelte somit auch in diesem Deliktsbereich nach der Art eines Berufes. Dementsprechend ist er des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen. III. Vorwurf des Verweisungsbruchs 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe trotz Kenntnis der Landesverweisungen in den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 und 23. Oktober 2019 (je 5 Jahre) in der Zeit ab dem 13. Oktober 2020 bis 24. August 2021 die Schweiz nicht verlassen und dadurch Verweisungsbruch begangen (pag. 1426).