Die Vorinstanz ging gleichermassen bei den Vorfällen nach Art. 147 StGB von Gewerbsmässigkeit aus (pag. 2002): Der Beschuldigte hat gleichermassen und parallel zu den begangenen Betrugsfällen in einer gewissen Zeitphase intensiv delinquiert. Es kann grundsätzlich auf die für die Bejahung des gewerbsmässigen Betrugs gemachten Überlegungen verwiesen werden. Wiederum hat der Beschuldigte sich darauf eingerichtet, mit unrechtmässigen Bezügen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. Er handelte somit auch in diesem Deliktsbereich nach der Art eines Berufes.