Es ist evident, dass der Beschuldigte in dieser Zeitphase, genau gleich wie bereits in früheren Jahren (vgl. die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen) durch systematisches Vorgehen bzw. die Begehung zahlreicher Vermögensdelikten, namentlich Betrugstatbestände, seinen Lebensunterhalt respektive Unterkünfte und Verköstigungen finanzierte. Er verfügte in der fraglichen Zeitphase über keinerlei legale Einkommensquellen und hielt sich dazu aufgrund der bereits mit früheren Urteilen ausgesprochenen Landesverweisungen unrechtmässig in der Schweiz auf.