30 9.34 Gewerbsmässigkeit betreffend die Vorwürfe nach Ziff. I.1. und I.2. der AKS Die Gewerbsmässigkeit war auch seitens der Verteidigung nie bestritten (pag. 1835). Neben dem Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei sah auch die Vorinstanz bei den Schuldsprüchen wegen Betrugs(versuchs) den gewerbsmässigen Rahmen als gegeben (pag. 1982): Der Beschuldigte beging in der Deliktsperiode vom 01.01.2021 bis 24.08.2021