___ AG eine neue CE.________(Bankkarte) bestellt, unter Vorgabe, er sei der Geschädigte, und unter Beantwortung aller Sicherheitsfragen. Die Vorinstanz kam zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage. Es sei unerheblich, ob der Beschuldigte den PIN erhalten habe oder nicht, wie er selber behaupte (pag. 1999, 2002). 9.32 F.________ GmbH (Ziff. I.6.2. AKS) Unbestritten war allseits bereits in der Vorinstanz der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls z.N. der F.________ GmbH in Biel.