Die Vorinstanz gab sich überzeugt, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte, zumal auch das eingesetzte gefälschte Schreiben dem Beschuldigten zuzuschreiben sei. Ergo kam sie zu einem Schuldspruch im Sinne der Anklage (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.30 M.________ (Ziff. I.2.15. AKS) Der Beschuldigte habe gemäss Anklage zum Nachteil des verbeiständeten Geschädigten zwischen dem 21. und 26. Mai 2021 ein Bankkundenkonto bei Swiss Bankers eröffnet, die Travelcash-Karte mit gut CHF 7'000.00 aufladen lassen, wobei er damit verschiedene Bezüge gemacht habe (Deliktsbetrag CHF 7'409.50; CJ.________ (Bank) hielt M.______