__ AG zwischen dem 8. Januar bis 14. Juni 2021 versucht worden, an eine CE.________(Bankkarte) zu gelangen. Beharrlich kontaktierte eine Person, die nicht mit der vermutungsweise vom echten Kontoinhaber stammenden Stimme sprach, im Juni 2021 telefonisch den Kundendienst der C.________ AG, um zu einer CE.________(Bankkarte) auf den Namen des Geschädigten zu gelangen (vgl. hierzu die Zusammenstellung der Audioaufnahmen [pag. 1987 ff.]). Die Vorinstanz gab sich überzeugt, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelte, zumal auch das eingesetzte gefälschte Schreiben dem Beschuldigten zuzuschreiben sei.