2020. Hierbei kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schuldspruch im Sinne der Anklage. Auch hier lag ein gefälschtes Schreiben mit Fingerabdruckspur vor (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.28 BM.________ (Ziff. I.2.8., I.3.8. AKS) Bei diesem Vorwurf ging es um eine Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00, die nach dem 2. November 2020 namens von BM.________ von der AL.________ (Bank) verlangt worden sei. Bei BM.________ räumte der Beschuldigte ein, es handle sich um den ehemaligen Pfarrer CI.________, der vor Jahren gegen ihn Anzeige erstattet habe.