bei der C.________ AG eine neue Travelcash-Karte mit CHF 6'000.00 zu erlangen. Beim Vorfall BK.________ folgte die Vorinstanz ebenfalls der Anklage. Auch das hier eingesetzte gefälschte Schreiben trug eine Fingerabdruckspur des Beschuldigten (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.27 BL.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.7., I.3.7. AKS) Laut Anklage verlangte der Beschuldigte namens von BL.________ von der C.________ AG eine neue CE.________(Bankkarte), dies nach dem 2. November 2020. Hierbei kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schuldspruch im Sinne der Anklage.