__ AG zu erwirken. Anhand der Sachbeweise sei beweismässig erstellt – so die Vorinstanz –, dass der Beschuldigte versucht habe, an das Geld der Geschädigten (die er selber von einem früheren Zechprellereivorfall kenne) zu gelangen. Das hier eingesetzte gefälschte Schreiben trage ebenfalls die Daktyspur des Beschuldigten. Insgesamt habe deshalb ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (pag. 1998, 2002, 2005, 2008 ff.). 9.26 BK.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.6., I.3.6. AKS) Es sei nach dem 2. November 2020 versucht worden, auf den Namen von BK.________ bei der C.__