eine neue Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00 zu bekommen. Nach Vorinstanz liegen trotz verweigerter Aussagen des Beschuldigten genügend objektive Beweismittel für einen Schuldspruch im Sinne der Anklage vor, vor allem auch das gefälschte Schreiben mit Fingerabdruckspur vom Beschuldigten (pag. 1998, 2002, 2005, 2009 ff.). 9.25 BJ.________ / C.________ AG (Ziff. I.2.5., I.3.5. AKS) Nach dem 27. Oktober 2020 sei auch versucht worden, zum Nachteil von CL.________ eine Travelcash-Karte mit CHF 10'000.00 bei der C.________ AG zu erwirken.