__ AG bzw. D.________ AG auf. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage insgesamt für erwiesen und somit auch einen Schuldspruch in diesem Sinne als korrekt. Tatsächlich kannte der Beschuldigte die Geschädigte schon seit 2017 (es gab offenbar ein Mietverhältnis) und war weitgehend geständig. Es liegen mehrfache gefälschte Schreiben im Namen der Geschädigten vor (pag. 2005 ff.), vereinzelt sogar mit Fingerabdruck des Beschuldigten. Die Aussagen des «Trittbrettfahrers» CF.________ (er fischte eine Bankkarte aus dem vom Beschuldigten präparierten Briefkasten) wurden als zutreffend erachtet (pag.