__ AG auf. Die Vorinstanz erwog, auch wenn der Beschuldigte nicht geständig sei, seien doch die Bezüge und Bezugsversuche durch die Kontoauszüge klar belegt; einmal sehe man den Beschuldigten auch auf einem Video bei einem Geldautomaten. Die drei gefälschten Briefe passten auch ins Bild, wobei es auch einen Finderabdruck hierbei gebe (zu den Daktyspuren siehe pag. 950 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz