Gemäss Anklage habe der Beschuldigte schliesslich im Hotel G.________ in Interlaken genächtigt, dies vom 21. bis 24. August 2021, wiederum mit der Geschichte der Bezahlung durch die Verwaltung seiner Wohnung, die einen Wasserschaden aufweise, untermauert mit einer E-Mail von einer Frau CC.________. Die offene Zeche betrug nach Anklage CHF 735.20. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Betruges schuldig, verwies dabei vor allem auf die E-Mail, die zur Täuschung verwendet worden sei. Das Hotel habe recht rasch reagiert und man könne dort nicht von leichtsinnigem Opferverhalten sprechen (pag. 1981 f.). 9.21 J.______