Im Ergebnis schloss sich die Vorinstanz der Verteidigung – welche seinerzeit die mangelhafte Aktenlage bemängelte – insofern an, als nach ihrer Auffassung den Akten zum arglistigen Verhalten nichts Schlüssiges zu entnehmen sei. Man habe dem Beschuldigten das Zimmer einfach ohne Nachfragen bzw. Ausweiskontrolle gegeben, obschon es beispielsweise bei den Adressangaben Grund zu Zweifeln gegeben hätte. Da indessen der Beschuldigte weder zahlungsfähig noch –willig gewesen sei, liege eine Zechprellerei vor (pag. 1980 f.) 9.20 Hotel G.________ AG (Ziff. I.1.22. AKS) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte schliesslich im Hotel G.___