26 14. bis 17. August 2021 in Bern. Die Rechnung sei nie bezahlt worden, wobei der Beschuldigte erklärt habe, seine Firma «CD.________» werde bezahlen. In diese Zeitspanne seien auch Eigenkonsumhandlungen mit Marihuana gefallen (vgl. E. II.9.33 hiernach). Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die (belastenden) Aussagen des Hotelinhabers nicht verwertbar seien, aber jedenfalls von einer Zechprellerei ausgegangen werden müsse (pag. 1978 f.). 9.19 U.________ AG (Ziff. I.1.21 AKS) Der Beschuldigte habe auch im Hotel BB.