Die Vorinstanz ging davon aus, dass auf die Aussagen des Beschuldigten (der den Aufenthalt an sich nicht bestritt) und auch die objektiven Beweismittel abzustellen sei (E-Mails, Hoteldokumentation). Sie sprach zwar an, dass man seitens des Hotels relativ lange zugeschaut habe ohne Anzahlung oder Einforderung gültiger Dokumente, aber jeweils mit mehreren E-Mails (angeblich von CC.________), einmal mit dem Telefonat einer Frau (habe sich als CC.________ ausgegeben) und durch die Anwesenheit/Darstellungen des Beschuldigten am rascheren Handeln gehindert worden sei, so dass Arglist und ein Betrug zu bejahen sei (pag. 1974). 9.17 AT.