Ergo kam es zu einem Schuldspruch wegen Betruges im Sinne der Anklage. 9.16 H.________ AG (Ziff. I.1.18. AKS) Der Beschuldigte soll vom 17. Juli bis 5. August 2021 in Engelberg im H.________ Kost, Logis und sonstige Leistungen bezogen haben. Er habe – mit mehreren E- Mails – vorgespiegelt, eine gewisse CC.________ übernehme die Rechnung. Es wurde eine Deliktssumme von CHF 2'319.50 angegeben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass auf die Aussagen des Beschuldigten (der den Aufenthalt an sich nicht bestritt) und auch die objektiven Beweismittel abzustellen sei (E-Mails, Hoteldokumentation).