Die Vorinstanz erachtete die parteiöffentlich an der Hauptverhandlung bestätigten Angaben des Geschädigten als glaubhaft und übereinstimmend mit anderen Fällen. Der komplizierte Geschehensablauf zeige, wie der Beschuldigte sachlich wie zeitlich Druck aufgebaut habe, dies vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen gemeinsamen Taxifahrt (bei ersten zwei Gelegenheiten in Péry bzw. auf der Monbijoubrücke in Bern ging der Beschuldigte kurz weg, kam aber wieder zurück) bzw. schon vorgängiger telefonischer Erkundigungen nach dem Preis der Taxifahrt (pag. 1971 f.). Ergo kam es zu einem Schuldspruch wegen Betruges im Sinne der Anklage.