AKS) Laut Anklage bestellte der Beschuldigte am 9. Juli 2021 telefonisch einen Blumenstrauss im Wert von CHF 56.00, der ins I.________ geliefert werden musste, aber nie bezahlt wurde. Die Vorinstanz war der Auffassung, da neben der nicht parteiöffentlichen Einvernahme der Geschädigten auch noch das Auftragsformular und die Telefonnummer (auf den Beschuldigten lautend) vorhanden seien, könne man auch die Einvernahme verwerten. Dieser Einvernahme zufolge geschah der eigentliche irreführende Akt im Laden, da der Beschuldigte aufgetaucht sei, Druck gemacht und dabei erklärt habe, kein Geld dabei zu haben.