eingeleitet mit einer E-Mail einer gewissen CC.________ zur Untermauerung der Angabe, der Hotelbezug erfolge wegen Renovierungsarbeiten an der eigenen Mietwohnung und die Verwaltung bezahle die Rechnung (Deliktsbetrag CHF 1'129.50). Die Vorinstanz gelangte zu einem Schuldspruch, wobei sie auf die verdächtigen allgemeinen Angaben, das wiederholt gleiche Prozedere und auch das Erkennen des Beschuldigten bei einer Fotovorweisung verwies (pag. 1966 f.). 9.14 E.________ AG (Ziff. I.1.16. AKS)