Der Beschuldigte habe eine nicht leicht überprüfbare Geschichte mit zeitlicher Dringlichkeit erzählt, wobei der Pfarrer nach Kräften eine gewisse Abklärung versucht habe. Auch in diesem Punkt erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des Betruges schuldig (pag. 1965 f.). 9.13 I.________ (Ziff. I.1.15. AKS) Sechs Übernachtungen habe der Beschuldigte vom 3. bis 9. Juli 2021 in Murten bezogen; eingeleitet mit einer E-Mail einer gewissen CC.