Die Vorinstanz kam zu einem Schuldspruch wegen Betrugs. Sie verwies auf den an sich geständigen Beschuldigten – er habe angeblich nur wegen der arroganten Behandlung im Hotel nicht bezahlt – und die E-Mail. Die ganz vom Anfang datierende E-Mail müsse vom Kontext und von den typografischen Fehlern her letztlich vom Beschuldigten stammen. Vom kleinen Hotel könne bei dieser Konstellation keine zusätzliche Überprüfung verlangt werden (pag. 1962 f.). 9.12 N.________ (Ziff. I.1.14. AKS) Auch N.________ in Wangen a.A. sei vom Beschuldigten angegangen worden.