__ konstruierten E-Mail (Deliktsbetrag CHF 168.40). Die Vorinstanz erwog, das Hostel habe anfänglich ungenügende Abklärungen getroffen, weshalb sie mit abweichender rechtlicher Würdigung gegenüber der Anklage zu einem Schuldspruch wegen Zechprellerei gelangte (pag. 1960 f.).