Mit abweichender rechtlicher Würdigung kam die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Zechprellerei. Letztlich ergebe sich aus einer Hotelnotiz bspw. mit Verweis auf das Mobile des Beschuldigten, dass dieser tatsächlich dort eingecheckt habe. Er habe indirekt auch seinen Schädigungswillen gegenüber dem Hotel CA.________ geäussert. Das Ganze passe auch in die anderen gleich gelagerten Fälle. Es sei allerdings fraglich, ob das Hotel alle Sicherheitsmassnahmen/Abklärungen getroffen habe, so dass ein Schuldspruch wegen Betrugs entfalle und der Beschuldigte wegen Zechprellerei ins Recht zu fassen sei (pag. 1959 f.). 9.10 AY.