Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 4. Juni 2021 auf der BZ.________ (Bank) in Bern vorgesprochen und ein angebliches Schreiben der Geschädigten vorgelegt sowie um Überweisung von CHF 12'474.00 auf das eigene Konto ersucht. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte räume ein, der BZ.________(Bank) geschrieben zu haben, um an Geld von Q.________ zu kommen und der Brief sei eindeutig. Der Beschuldigte habe dabei die Geschädigte von einem früheren Vorfall 2019 her gekannt. Der Dreiecksbetrug sei nur wegen des aufmerksamen Verhaltens der Bank gescheitert (pag.