_ schuldig. Sie betonte den unbestrittenen Erhalt von Geld durch den Beschuldigten und vor allem die ausführlichen und glaubhaften Angaben des Geschädigten (die im Übrigen exemplarisch darstellen würden, wie beharrlich der Beschuldigte sein Ziel, nämlich Geld, verfolgt und seine Schilderungen ständig der Situation angepasst habe). Der Geschädigte sei vorsichtig vorgegangen, eine Opfermitverantwortung liege nicht vor (pag. 1954 f.). 9.7 R.________ (Ziff. I.1.9., I.3.16. AKS) Am 31. Mai 2021 habe der Beschuldigte namens von R.________ einen Brief an die BO.